BücherBus Uelzen e.V. | im Landkreis Uelzen

Protokoll MV 2009

Unsere Kontoverbindungen

Volksbank Uelzen-SAW
Konto Nr.: 708 008 500
BLZ: 258 622 92

Sparkasse Uelzen
Konto Nr.: 16 10
BLZ: 258 501 10


Satzung

    (Festgestellt am 16.09.2004. Geändert mit Beschluß der Mitgliederversammlung am 11.07.2006)

§ 1. Name des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Bücherbus“ im Landkreis Uelzen.
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

§ 2. Sitz des Vereins

    Der Verein hat seinen Sitz in Uelzen.

§ 3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Zweck des Vereins

  1. Ziel des Vereins „Bücherbus e.V.“ ist die Fortführung der Kreisfahrbücherei ab dem 1. Juli 2005 in Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen in Stadt und Land Uelzen, mit Sponsoren und mit an dem Erhalt und der Weiterentwicklung des Bücherbusses interessierten Menschen.
  2. Mit der Fortführung des Bücherbusses wird eine wichtige soziale, kulturelle und vor allem bildungspolitische Aufgabe im Landkreis Uelzen übernommen.
  3. Die flächendeckende Versorgung der Einwohner im ländlichen Bereich mit Büchern und anderen Bibliotheksmedien soll sichergestellt und weiterentwickelt und damit der Zusammenhalt auf dieser Ebene im Landkreis gestärkt und gefördert werden.
  4. Auf der Basis der vertraglich noch zu regelnden finanziellen Zusage des Landkreises wird der Verein für die Finanzierung der Fortführung des Bücherbusses Kapital durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Sponsoring, Werbeveranstaltungen, Zuschüsse öffentlicher Einrichtungen etc. zusammentragen.

§ 5. Vereinstätigkeit

  1. Erarbeitung eines Konzepts zum Weiterberieb des Bücherbusses.
  2. Einwerbung von finanziellen Mitteln (s. § 4) für die Arbeit des Bücherbusses.
  3. Einwerbung von ehrenamtlichen MitarbeiterInnen.
  4. Kooperationstätigkeit mit VertreterInnen des öffentlichen Lebens im Landkreis Uelzen.
  5. Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen Landkreis, MitarbeiterInnen und Verein.
  6. öffentlichkeitsarbeit: Veranstaltungen, Information, Veröffentlichungen etc.

§ 6. Eintragung in das Vereinsregister

    Der Verein ist in das Vereinsregister Uelzen eingetragen mit der Nr. 1422.

§ 7. Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person, jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  4. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 8. Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  3. Bei Austritt werden geleistete Mitgliedsbeiträge nicht zurückgezahlt, auch nicht bei Austritt im laufenden Jahr.

§ 9. Ausschlus der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
  2. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  3. über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  5. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  6. Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  7. Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gegeben werden.

§ 10. Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
  3. Die Mahnung muß mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  5. Die Streichung erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.

§ 11. Mitgliedsbeitrag und Mittel des Vereins

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Eine Beitragsermäßigung aus sozialen Gründen ist möglich. Darüber entscheidet der Kassenwart.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 12. Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand (§§ 13 und 14 der Satzung)
    2. die Mitgliederversammlung (§§ 15 - 19 der Satzung)
    3. der Beirat, der auf Antrag von Mitgliedern oder vom Vorstand eingerichtet werden kann.

§ 13. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, der/dem SchriftführerIn, und Beisitzern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzenden, die/den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten, wobei jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten müssen. (Geschäftsführender Vorstand gemäß § 26 BGB).
  3. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
  4. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  5. Sollte ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied ausscheiden, so ergänzt sich der Vorstand durch Kooptation. Dieses zugewählte Vorstandsmitglied muß auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  6. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  7. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 14. Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

    Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 3000 Euro (dreitausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 15. Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
    2. jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
    3. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen 6 Monaten.
  2. Der Vorstand hat der nach Abs. 1 b) zu berufenden Versammlung in jedem Jahr einen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsplan für das folgende Jahr vorzulegen.
  3. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluß zu fassen.
  4. Es werden zwei KassenprüferInnen von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 16. Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Die Frist beginnt an dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 17. Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  3. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 4 der Satzung) ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. Die Gemeinnützigkeit des Vereins darf hierdurch nicht gefährdet werden.
  4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 18. Beschlussfassung

  1. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach § 17 Abs. 4 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
  2. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  3. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  4. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 19. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzenden tätig waren, unterzeichnet der/die letzte VersammlungsleiterIn die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 20. Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vergl. § 17 Abs. 4 der Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 12 der Satzung).
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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